Nachteilsausgleich im Rahmen der Ausbildung
Auch im Rahmen der Ausbildung kann Menschen mit Behinderungen ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung gewährt werden.
Beispiele für einen möglichen Nachteilsausgleich:
- Änderung der Prüfungszeit
- Änderung der Prüfungsform (bspw. mündlich statt schriftlich)
- Hilfen bei der Prüfungs-Sprache
- Technische Hilfe
- Hilfen durch eine Person (bspw. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher)
Die Handwerkskammer prüft einen Antrag auf Nachteilsausgleich, um abzuklären, ob alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich gute Prüfungsbedingungen haben.
Die Prüfungsbedingungen für einen Menschen mit Behinderung dürfen nicht schlechter und nicht besser sein als die Prüfungsbedingungen der anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnemer.
Quelle: https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/pruefungen/nachteilsausgleich-pruefungen-beruflichen-bildung-1154324