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Nachteilsausgleich bei Schülerinnen und Schülern mit Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen

Schülerinnen und Schüler mit Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen, die zielgleich unterrichtet werden, haben einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.

Dies sind zum Beispiel Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich Hören, Sehen, Sprechen, körpermotorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist allerdings unabhängig von der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs.

Dieser Nachteilsausgleich kann sich auf die räumlichen Bedingungen, die zeitlichen Bedingungen, technische Hilfsmittel, personelle Hilfen sowie Struktur der Aufgabenstellungen beziehen. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs wird von der zuständigen Schule unter Berücksichtigung aller pädagogischen Aspekte im Sinne des Kindes entschieden.

Auch in Bezug auf die Abschlussprüfung kann bspw. hinsichtlich Struktur und Aufbau der Prüfungsunterlagen bei rechtzeitigem Antrag beim Prüfungsamt, ein Nachteilsausgleich gewährt und Prüfungsunterlagen angepasst werden.


Vgl. Erlass Sonderpädagogische Förderung, SVBL 2/2005, S. 57

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