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Prüfungssituation und Abschlüsse

Ein dem jeweiligen Einzelfall angemessener Nachteilsausgleich ist in einer Prüfungssituation zu gewähren, wenn durch eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens allein der Nachweis des Leistungsstands, also die technische Umsetzung durchaus vorhandener Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, erschwert wird und wenn die Beeinträchtigung in der weiteren Berufs– oder Hochschulausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.

Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 i. d. F. vom 15.11.2007

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