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Nachteilsausgleich im Rahmen der Ausbildung

Auch im Rahmen der Ausbildung kann Menschen mit Behinderungen ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung gewährt werden.

Beispiele für einen möglichen Nachteilsausgleich:

  • Änderung der Prüfungszeit
  • Änderung der Prüfungsform (bspw. mündlich statt schriftlich)
  • Hilfen bei der Prüfungs-Sprache
  • Technische Hilfe
  • Hilfen durch eine Person (bspw. Gebärdensprachdolmetscher*innen)

Die Handwerkskammer prüft einen Antrag auf Nachteilsausgleich, um abzuklären, ob alle Prüfungsteilnehmer*innen gleich gute Prüfungsbedingungen haben.

Die Prüfungsbedingungen für einen Menschen mit Behinderung dürfen nicht schlechter und nicht besser sein als die Prüfungsbedingungen der anderen Prüfungsteilnehmer*innen.


Quelle: https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/pruefungen/nachteilsausgleich-pruefungen-beruflichen-bildung-1154324

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